Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
- VG Schwerin, 23.11.2022 – 4 A 1552/19 SN
- BVerwG, 07.07.2021 – 9 B 33/20Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHGlandwirtschaftlicher Hofbetrieb) für Betrieb der Massentierhaltung (hier: AgrargenossenschaftZitiert von 2
- BVerwG, 07.07.2021 – 9 B 35/20
- BVerwG, 07.07.2021 – 9 B 34/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 – OVG 11 N 85.19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 · Polizeikosten HochrisikospieleZitiert von 17
- VGH Hessen, 10.03.2022 – 9 B 1348/20Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 16.02.2022 – 5 K 2399/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/46#abs-1 (1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/46#abs-2 (2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/46#abs-3 (3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.